| 1. |
Vertragsgegenstand |
| 1.1 |
Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Einräumung
von Nutzungsrechten am vertragsgegenständlichen Werk zur umfassenden und freien
Verwertung gegen Entgelt im Rahmen des PLAYBAKER-Handels.
|
| 1.2 |
Vertragsgegenständlich ist das Werk "We finished up in a pub", PLAYBAKER-Nr. 1145,
wie folgt vom Lizenzgeber beschrieben:
Nettes Feierabendliedgut
|
| 2. |
Pflicht des Lizenzgebers |
| 2.1 |
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer das einfache (nichtexklusive), übertragbare, zeitlich unbeschränkte,
räumlich unbeschränkte (weltweite) und inhaltlich unbeschränkte
Recht einzuräumen, das Werk auf
folgende Arten zu nutzen/verwerten: Der Lizenznehmer darf das Werk in körperlicher (z.B. auf Ton-/Bildträgern) und unkörperlicher (z.B. als Datei) Form
- vervielfältigen (Kopien herstellen),
- verbinden (z.B. mit/zu einem Film, in Collagen),
- vortragen (z.B. durch Sprecher),
- auf- oder vorführen (z.B. durch eine Musikgruppe oder Kino),
- öffentlich zugänglich machen (z.B. im Internet),
- senden im Tonrundfunk, Fernsehrundfunk, Kabelfunk regional,
- senden im Tonrundfunk, Fernsehrundfunk, Kabelfunk überregional,
- durch Bild- oder Tonträger oder in Funksendungen öffentlich wahrnehmbar machen,
Das Werk muß nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen werden.
Regelungen zu den Pflichten des Lizenzgebers in der Beschreibung des Werks
(Ziffer 1.2) gehen den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 2.1 vor.
|
| 2.2 |
Der Lizenzgeber erfüllt seine Pflichten aus Ziffer 2.1 unverzüglich nach Eingang des Entgelts,
indem er dem Lizenznehmer im PLAYBAKER-System die Nutzungsrechte freischaltet.
Der Lizenznehmer wird über die Freischaltung automatisch per E-Mail informiert.
|
| 2.3 |
Die Verpflichtungen aus Ziffer 2.1 stehen unter dem Vorbehalt der fristgerechten Kontaktaufnahme
zum Lizenznehmer und der fristgerechten Entgeltzahlung an den Lizenzgeber bzw. dessen Treuhänder.
|
| 3. |
Entgelt |
| 3.1 |
Das vereinbarte Entgelt beträgt € 39.99.
|
| 3.2 |
Das Engelt muß innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluß eingegangen sein.
Zur Fristwahrung ist der Zahlungseingang maßgeblich.
|
| 4. |
Zugang zum Werk |
| 4.1 |
Mit Abschluß dieses Vertrages erhält der Lizenznehmer bei PLAYBAKER Zugang zu einer digitalen Kopie des Werkes
in Handelsqualität, sofern das Werk dort ordnungsgemäß eingestellt wurde. Ist das Werk bei PLAYBAKER nicht verfügbar,
so ist der Lizenzgeber verpflichtet, dem Lizenznehmer auf andere Weise eine digitale Kopie des Werkes zu überlassen.
|
| 4.2 |
Mit Abschluß dieses Vertrages räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das ausschließliche, nicht übertragbare und befristete
Recht ein, das vertragsgegenständliche Werk aufzurufen und zu speichern, in der Weise, daß der Lizenznehmer nur so viele
Kopien herstellt, wie technisch bedingt notwendig, um das Werk auf einem Abspielgerät gleichzeitig abzuspielen.
Dieses Recht erlischt mit der Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2.1 oder mit Erklärung des Rücktritts nach Ziffer 6.1.
|
| 5. |
Erklärung des Lizenzgebers |
|
Der Lizenzgeber erklärt, in der Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 2.1 und
4.2 nicht beschränkt zu sein, mit Ausnahme des Nutzungsrechts für PLAYBAKER im
Rahmen der Nutzungsbedingungen, keine Nutzungsrechte eingeräumt zu haben,
welche die Nutzungsrechte nach Ziffer 2.1 und 4.2 beschränken könnten und keine
Ansprüche oder andere Rechte an die GEMA oder eine andere
Verwertungsgesellschaft übertragen zu haben.
|
| 6. |
Folgen bei Versäumen der Zahlungs- oder der Kontaktfrist nach Ziffer 2.3 |
| 6.1 |
Versäumt der Lizenznehmer die Zahlungsfrist oder kann der Lizenzgeber binnen 14
Tagen ab Vertragsschluß keinen Kontakt zum Lizenznehmer herstellen, kann der
Lizenzgeber vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann per E-Mail erklärt werden.
|
| 6.2 |
Erlischt das Nutzungsrecht aus Ziffer 4.2 wegen Rücktritts, so hat der Lizenznehmer
unverzüglich alle Kopien des Werkes zu löschen und jedwede Nutzung des Werkes für
die Zukunft zu unterlassen.
|
| 7. |
Anwendbares Recht, führende Sprache |
| 7.1 |
Auf diesen Vertrag ist nur das Recht von Deutschland anwendbar.
|
| 7.2 |
Führende Vertragssprache für diesen Vertrag ist deutsch.
Wird der Vertrag in einer anderen als der führenden Sprache angezeigt, so ist diese Anzeige lediglich eine Hilfestellung
der Handelsplattform PLAYBAKER. Nur der Text in der führenden Sprache ist bindend und geht allen anderen Anzeigen vor.
Sie finden den Vertragstext in der führenden Sprache unter www.playbaker.de.
|